Um beurteilen zu können, ob sie dabei eine Art von Diebstahl begehen, muss die Eigentumsfrage geklärt werden. Also: Wem gehört die Flasche oder Blechbüchse im Mülleimer? Sie gehört zumindest nicht dem Entsorger. Das Eigentum geht erst beim Entleeren auf die Stadt über. Alles steht und fällt mit der Frage, ob der ehemalige Flascheninhaber durch das Wegwerfen in den Abfallkorb sein Eigentum auch tatsächlich aufgegeben hat.
Es ist tatsächlich rechtlich nicht eindeutig geregelt, ob man Pfandflaschen aus öffentlichen Straßenmülleimern herausnehmen darf, bestätigt Helene Langner, Bereichsleiterin Abfallwirtschaft beim Zentralen Betriebshof (ZBH) Herten. Es sei jedoch schon davon auszugehen, dass derjenige, der die Pfandflasche in den Papierkorb wirft, sich der Flasche entledigen und damit sein Eigentum daran aufgeben wolle.
Also sei es wohl auch kein Diebstahl, die Pfandflasche zu nehmen. Dennoch befinde sich der „Sammler“ in der genannten Grauzone, die allerdings von der Ordnungsbehörde nicht verfolgt werde.
Er müsse allerdings damit rechnen, beim Wühlen im Papierkorb vom Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt (KOD) gefragt zu werden, was er denn da mache.
Wenn nur die Flasche entnommen werde, passiere dem Sammler nichts. Das Herausnehmen dürfe allerdings nicht zur Verunreinigung der Umgebung des Papierkorbes führen – die Verschmutzung sei eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend verfolgt werde.








