
Wie die Polizei mitteilt, war das achtjährige Mädchen aus Gelsenkirchen am Sonntagabend (10.7.) mit seinem Fahrrad auf der Elisabethstraße in Herten-Süd unterwegs.
Gegen 19.30 Uhr überquerte die Achtjährige dann die Straße und stieß dabei mit dem Auto eines 21-jährigen Mannes aus Duisburg zusammen. Der Duisburger entfernte sich nach dem Unfall zunächst, kam dann zu einem späteren Zeitpunkt jedoch zurück.
Die Erziehungsberechtigten waren ebenfalls vor Ort. Ein Rettungswagen wurde nicht benötigt. Es entstand laut Polizeiangaben ein geringer Sachschaden von schätzungsweise 500 Euro. Die Ermittlungen dauern an.
„Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ ist strafbar
In Fällen wie dem an der Elisabethstraße weist die Polizei daraufhin, dass sich derjenige, der sich als Beteiligter vor Eintreffen der Polizei von einem Unfallort entfernt, in der Regel strafbar macht. Gemäß Paragraf 142 Strafgesetzbuch handelt es sich um „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ – umgangssprachlich auch Fahrer- oder Unfallflucht.
Hat ein Unfallbeteiligter dabei Verletzungen davongetragen, wie in dem konkreten Fall das Mädchen, liegt eine Unfallflucht mit Personenschaden vor. Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Wenn allerdings, wie ebenfalls in dem beschriebenen Fall, der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden zurückkehrt oder sich meldet, kann sich dies mildernd auf das Strafmaß auswirken.


